ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
KEMP Holzbearbeitung GmbH & Co. KG



1. Grundsätzliches
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

3.Preise und Zahlungen
3.1
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5?% p. a. zu verzinsen, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
3.3 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistungen und Lieferungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, kann er gegen unsere Ansprüche auch dann aufrechnen oder die von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

4 Lieferverzögerung
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die Nachfrist wird im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten.

5 Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unsere Fahrzeuge unmittelbar an den Bestimmungsort – wie insbesondere an ein zu belieferndes Gebäude – fahren und entladen werden können. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

6 Gewährleistung
6.1
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.2 Bei Verträgen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Vorgenannte Regelungen gelten nicht bei einem Vertrag mit einem Verbraucher.

7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8 Gefahrübergang / Abnahme
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf eines Unternehmers geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

9 Kündigungsentschädigung / Abnahme
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Grund, können wir zehn Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass uns keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.

10 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
10.1
Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
10.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
10.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
10.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

11 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände herauszugeben. Soweit diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für einen Vertrag mit einem Unternehmer gelten ergänzend folgende Regelungen:
11.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor.
11.2 Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu bearbeiten und im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
11.4 Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Auftraggeber verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
11.5 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48 InsO bleiben unberührt.
11.6 Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.

12 Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages oder nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben.

13 Schlussbestimmungen
13.1
Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
13.2 Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
13.3 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
13.4 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder möglichst nahe kommt.
13.5 Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine detaillierte Beschreibung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen von Bestellungen und Lieferungen ist den Datenschutzhinweisen, abrufbar unter www.kemp-holzbearbeitung.de, zu entnehmen